Statuten
des Frauenvereins Mühlethurnen-Lohnstorf
Gegründet 1910
Mühlethurnen, 27. Februar 2015
Name, Sitz, Zweck, Ziele
Art. 1
Unter dem Namen Frauenverein MühlethurnenLohnstorf mit Sitz in Mühlethurnen besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB.
Art. 2
Der Frauenverein MühlethurnenLohnstorf ist parteipolitisch unabhängig und konfessionell neutral.
Zweck
Art. 3
Er bezweckt, durch geeignete Veranstaltungen die hauswirtschaftlichen, kulturellen und geselligen Interessen der Mitglieder zu fördern.
Er beteiligt sich tatkräftig an sozialen Werken, soweit es ihm die Mittel erlauben.
Mitgliedschaft
Art. 4
Mitglied kann jede Frau werden, die sich für die Ziele des Frauenvereins MühlethurnenLohnstorf interessiert und einsetzt und bereit ist, den Mitgliederbeitrag zu bezahlen.
Art. 5
Der Verein umfasst
Aktivmitglieder
Freimitglieder (Bürgerinnen ab 85 Jahren)
Gönnerinnen, Gönner
Ehrenmitglieder (besondere Verdienste um den Verein, gewählt durch die Hauptversammlung)
Stimmrecht
Art. 6
Aktiv, Ehren und Freimitglieder sind stimm und wahlberechtigt, Gönnerinnen und Gönner haben kein Stimm und Wahlrecht.
Aufnahme, Austritt, Ausschluss
Art. 7
Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand aufgrund mündlicher oder schriftlicher Anmeldung.
Der Austritt erfolgt schriftlich auf Ende des Kalenderjahres.
Die Mitgliedschaft erlischt, wenn der Jahresbeitrag zwei Jahre nicht mehr bezahlt worden ist.
Aus wichtigen Gründen kann ein Mitglied durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Es hat ein Rekursrecht an die Hauptversammlung.
Organe, Amtsdauer
Art. 8
Die Organe des Frauenvereins MühlethurnenLohnstorf sind:
a) die Hauptversammlung
b) der Vorstand
c) die Kontrollstelle (Rechnungsrevisoren/innen)
Die Amtsdauer für den Vorstand und die Kontrollstelle beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist zweimal möglich. Ein Rücktritt aus dem Vorstand ist möglichst frühzeitig bekanntzugeben.
Einberufung
Art. 9
Die Hauptversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
Die jährliche ordentliche Hauptversammlung findet an einem Freitag im ersten Quartal des Jahres statt.
Ausserordentliche Hauptversammlungen werden durch den Vorstand nach Bedarf oder auf Verlangen von einem Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder einberufen.
Art. 10
Die Einladung zur Hauptversammlung mit Angabe der Traktanden erfolgt durch den Vorstand wenigstens zwei Wochen im voraus.
Die Mitglieder können bis eine Woche vor der Hauptversammlung schriftlich beim Vorstand Ergänzungen zur Traktandenliste verlangen.
Verfahren
Art. 11
Über Ergänzungsanträge zur Traktandenliste, welche erst an der Versammlung gestellt werden, wird nur abgestimmt, wenn 2/3 der Stimmberechtigten dem zustimmen. Andernfalls werden sie zuhanden der nächsten Hauptversammlung entgegengenommen.
Die Hauptversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfachem Mehr.
Für die Auflösung oder Fusion des Vereins ist eine Zweidrittelsmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten nötig.
Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen, sofern die Hauptversammlung auf Antrag des Vorstandes oder eines Mitgliedes nicht geheime Abstimmung oder Wahl beschliesst.
Bei Stimmengleichheit bei Abstimmungen gibt die Präsidentin den Stichentscheid. Bei Wahlen entscheidet bei Stimmengleichheit ein zweiter Wahlgang.
Aufgaben
Art. 12
Die Hauptversammlung hat folgende Aufgaben und Kompetenzen:
a) Wahl der Präsidentin, der übrigen Vorstandsmitglieder sowie der Kontrollstelle
b) Abnahme des Jahresberichtes der Präsidentin
c) Abnahme der Jahresrechnung sowie des Berichtes der Rechnungsrevisoren/innen
d) Festsetzung der Jahresbeiträge
e) Gestaltung des Tätigkeitsprogrammes
f) Vergabungen
g) Ernennung von Ehren und Freimitgliedern
h) Behandlung von Rekursen ausgeschlossener Mitglieder
i) Änderung der Statuten
j) Auflösung oder Fusion des Vereins
Vorstand, Aufgaben
Art. 13
Der Vorstand besteht aus mindestens sieben Mitgliedern. Er konstituiert sich selbst und bestimmt aus seiner Mitte eine Vizepräsidentin, eine Kassierin und eine Sekretärin.
Art. 14
Der Vorstand hat folgende Aufgaben und Kompetenzen:
a) Vorbereitung und Einberufung aller notwendigen Versammlungen
b) Ausführung der Beschlüsse der HauptversammIung
c) Besorgung der laufenden Geschäfte
d) Vertretung des Vereins
e) Besorgung aller übrigen Geschäfte, die nicht in die Kompetenz eines anderen Vereinsorgans fallen.
Unterschrift
Art. 15
Die rechtsverbindliche Unterschrift führt die Präsidentin oder Vizepräsidentin kollektiv mit einem weiteren Vorstandsmitglied.
Entschädigungen
Art. 16
Die Vorstandsmitglieder werden mit einer Jahrespauschale von Fr. 100. entschädigt und ihnen wird der Jahresbeitrag erlassen.
Kontrollstelle
Art. 17
Die Kontrollstelle besteht aus zwei Rechnungsrevisoren resp. Revisorinnen. Sie prüfen die Rechnung des Frauenvereins und verfassen darüber zuhanden der Hauptversammlung einen schriftlichen Bericht. Die Rechnungsrevisoren/-innen dürfen nicht dem Vorstand angehören.
Finanzen
Art. 18
Zur Deckung seiner Aufwendungen stehen dem Frauenverein MühlethurnenLohnstorf folgende Mittel zur Verfügung:
a) Mitgliederbeiträge
b) Erträge aus dem Vereinsvermögen
c) Erträge aus Veranstaltungen
d) Spenden, Schenkungen, Legate.
Für die finanziellen Verpflichtungen des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.
Der freie Kredit des Vorstands beträgt Fr. 1500.- pro Jahr.
Rechnungsjahr und Übergabe der Funktionen
Art. 19
Das Rechnungsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
Die Übergabe der Funktionen des Vorstands findet gleich nach der Hauptversammlung statt.
Auflösung oder Fusion des Vereins
Art. 20
Für die Auflösung des Vereins oder für eine Fusion mit einer anderen juristischen Person ist die Zustimmung von 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten nötig. Eine Fusion kann nur mit einer anderen wegen Gemeinnützigkeit oder öffentlichem Zweck steuerbefreiten juristischen Person mit Sitz in der Schweiz erfolgen. Im Falle einer Auflösung werden Gewinn und Kapital einer anderen wegen Gemeinnützigkeit oder öffentlichem Zweck steuerbefreiten juristischen Person mit Sitz in der Schweiz zugewendet.
Die Hauptversammlung beschliesst mit einfachem Mehr über die Wahl der entsprechenden juristischen Person, welche obige Kriterien erfüllen muss.
Schlussbestimmungen
Art. 21
Für alle Fälle, die nicht ausdrücklich in den Statuten geregelt sind, gelten die Bestimmungen des ZGB.
Diese Statuten sind an der Hauptversammlung vom 27.02.2015 angenommen worden und treten sofort in Kraft. Sie ersetzen die Statuten vom 11.01.2013 und alle vorgängigen.
Für den Frauenverein Mühlethurnen-Lohnstorf
Die Präsidentin: Die Sekretärin:
Marianne Sahli Jeannette Baumann
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